In den letzten Wochen und Monaten sind an vielen Schulen bereits Lehrerdienstgeräte an die Kolleginnen und Kollegen ausgegeben worden. An einigen Schulen werden diese erst noch ausgegeben. Aufgrund bisher beobachteter und berichteter Sachverhalte gibt der Personalrat der Förderschulen und Schulen für Kranke in Oberfranken hierzu folgende Stellungnahme ab:
Teilweise wurden von den privaten Trägern Leihverträge herausgegeben, in denen die Nutzer für alle Schäden am Gerät bzw. für dessen Verlust haftbar gemacht werden. Dies ist nach Beamtenrecht unzulässig. Haftung besteht nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Geregelt wird dies im
„Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
§ 48 Pflicht zum Schadensersatz
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.“
Für angestellte Lehrkräfte regelt es der TV – L analog:
TV - L § 3
„(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.“
Auch wenn KollegInnen also eine Nutzungsvereinbarung unterschrieben haben, die die Haftungsfrage restriktiv regelt, ist diese nicht rechtsgültig. Bei Beschädigung oder Verlust muss Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, um einen Haftungsfall auszulösen.
Es erfolgte hierzu auf unsere Veranlassung auch bereits eine diesbezügliche Klarstellung an alle Förderzentren in Oberfranken seitens der Regierung von Oberfranken SG41 mit (E-Mail-) Schreiben vom 18. 1. 2022
Einige Schulen bzw. deren Träger fordern, dass diese Lehrerdienstgeräte an der Schule und im Klassenzimmer zu verbleiben haben.
Eine eindeutige Aussage hierzu findet sich in der
Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Corona-bedingten Beschaffung von Lehrerdienstgeräten – Sonderbudget Lehrerdienstgeräte (SoLD) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. Januar 2021, Az. I.5-BS4400.27/390/1
Hier heißt es unter 2. Zweck der staatlichen Leistung:
„2Die Lehrerdienstgeräte werden Lehrpersonen gemäß Nr. 6.2 Satz 3 unentgeltlich als personenbezogene digitale Dienstgeräte dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum zur dienstlichen Verwendung innerhalb und außerhalb der Schule zugeordnet und in die vorhandene digitale Bildungsinfrastruktur der Schulen integriert. 3Die Konfiguration der Geräte soll im konkret vor Ort technisch leistbaren Umfang die dienstliche Kommunikation, Verwaltungstätigkeiten und die pädagogische Gestaltung des Unterrichts einschließlich Unterrichtsvor- und -nachbereitung nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und vorhandenen IT-Infrastruktur ermöglichen.“
In der Zusammenschau mit weiteren Verordnungen können die Schulträger möglicherweise die ursprünglich als Lehrerdienstgeräte beschafften Geräte für eine Verwendung in der Schule rechtfertigen, wenn dort ein eklatanter Mangel zu verzeichnen ist. Dieser Mangel ist jedoch oft nur deswegen gegeben, weil andere Fördertöpfe zur schulischen Digitalisierung aus Länder- und Bundesmitteln zum Digitalpakt nicht im berechtigten Umfang beantragt wurden. Diese Beantragung ist in der Regel mit deutlich aufwendigerem bürokratischem Aufwand verbunden. Der Personalrat wehrt sich deswegen dagegen, dass die relativ einfach zu beantragenden Mittel für die Lehrerdienstgeräte nun für die Schule umgewidmet werden, weil die Träger es versäumt haben, die anderen Programme zur Digitalisierung zu nutzen. Diese Umwidmung geht zu Lasten des Personals und ist abzulehnen.
Viele der bisher ausgelieferten Geräte verfügen nach unserer Erfahrung über eine nur sehr dürftige Softwareausstattung. Gleichzeitig sind die Geräte oft so konfiguriert, dass der Benutzer keine weitere Software ohne Administratorenrechte installieren kann. Auch diese Beschränkungen laufen dem Zweck der staatlichen Leistungen zuwider, siehe vorigen Abschnitt. Für die Vielzahl der zu erfüllenden Aufgaben für die
….„“dienstliche Kommunikation, Verwaltungstätigkeiten und die pädagogische Gestaltung des Unterrichts einschließlich Unterrichtsvor- und -nachbereitung….“
ist es nötig entsprechende weitere Software zu installieren. Im sonderpädagogischen Bereich etwa neben einem selbstverständlichen Office-Paket Programme zur Auswertung von Tests, zur Erstellung von Unterrichtsmaterialien (bspw. Worksheetcrafter, Metakom), für die dienstliche Kommunikation (div. Videokonferenztools, Mailprogramme, Messengerprogramme für die schulinterne Kommunikation), für die Unterrichtsvorbereitung etwa auch Lern- und Übungsprogramme, um sich mit den entsprechenden Einstellungsmöglichkeiten der Software vertraut zu machen.
Aus dieser sehr heterogenen Aufgabenstellung ist eine individuelle Konfiguration für jedes einzelne Gerät und jeden einzelnen Mitarbeiter erforderlich. Es sollten hier also im Sinne der erfolgreichen Aufgabenerfüllung der Lehrkraft keine sachfremden administrativen Beschränkungen erfolgen, die es der Lehrkraft erschweren oder verunmöglichen, diese Einstellungen und entsprechende Installationen vorzunehmen.
Ein technischer Support sollte auf Anforderung der Lehrkraft gewährleistet sein. Dies sollte jedoch, auch um den Arbeitsanfall zu begrenzen, nur bei auftretenden Problemen der Fall sein, und nicht für jede Neuinstallation eines Programms nötig werden. Dies würde die Ressourcen für die schulischen Systembetreuer unnötig belasten, die jetzt schon meist am Rande ihrer Möglichkeiten im bewilligten Rahmen der Anrechnungsstunden operieren. Auch ein Support durch den schulischen Träger könnte dies wohl kaum leisten.
Zur Finanzierung dieser Software werden in der Richtlinie des KM keine Angaben gemacht.
Falls diese Software zusätzlich Geld kostet, ist dies mit der Schulleitung abzuklären und über die dafür vorgesehenen Haushaltstitel zu beantragen und abzurechnen. Falls diese Programme unentgeltlich sind, kann es nicht sein, hier zusätzliche Restriktionen vorzusehen, die dem Zweck der Beschaffung der Geräte zuwiderlaufen und eine diesbezügliche Installation verhindern. Ebenso sollte es möglich sein, dass die Lehrkraft eine bereits erworbene Software Lizenz auch auf dem Lehrerdienstgerät für schulische Zwecke nutzen darf.
Eine restriktive Beschränkung der Geräte führt bereits jetzt schon dazu, dass viele dieser Geräte durch die Lehrkräfte nicht genutzt werden und dadurch Ressourcen verschwendet werden, während ein Großteil der Kollegen weiterhin ihre privaten Geräte für die schulische Arbeit verwenden.
Für den Fall des Ausscheidens aus dem Kollegium und der Weitergabe des Geräts an eine neue Lehrkraft kann das LDG jederzeit in die Ursprungskonfiguration zurückgesetzt werden, wenn lauter gleiche Geräte beschafft wurden und hierfür ein Image hergestellt worden ist. Dies ist ohne großen Aufwand zu bewerkstelligen.
Datenschutzgründe und Sicherheitsüberlegungen rechtfertigen ebenfalls keine restriktive Administration der Geräte. In der Regel werden die Lehrerdienstgeräte keinen Zugriff auf die Schulverwaltungsebene nehmen. Zu Datenschutz konformer Handhabung personensensibler Daten und sicherheitsrelevanten Aspekten bei der Nutzung digitaler Endgeräte sind entsprechende Schulungen im Kollegium vorzusehen.
Für den Personalrat
Gerhard Scheuringer, Stellvertretender Personalratsvorsitzender
8. März 2022
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